Ratgeber · Stand 29.10.2026
Art. 4 KI-Verordnung nach der Änderung 2026: Was KI-Kompetenz jetzt verlangt
Seit Juli 2026 gilt Art. 4 der KI-Verordnung in neuer Fassung. Die Pflicht ist geblieben, aber schwächer geworden. Hier steht, was sich am Wortlaut geändert hat, wen er betrifft und was er nicht verlangt.
Allgemeine Information mit Quellen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wortlaute zitiert nach der konsolidierten Fassung auf ai-act-law.eu, abgerufen am 29.10.2026.
Kurz gesagt
- Unternehmen, die KI-Systeme beruflich einsetzen, müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen.
- Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie seit der Änderung ausdrücklich nicht mehr garantieren.
- Ein Zertifikat, eine Prüfung oder eine Mindestdauer schreibt der Artikel nicht vor.
Der Wortlaut: vorher und nachher
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 Buchst. a KI-VO). Die Verordnung (EU) 2026/1744, Teil des sogenannten Digital Omnibus, hat ihn geändert; sie ist am 24.07.2026 im Amtsblatt erschienen.
Fassung 2024
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, …“
Fassung seit Juli 2026 (Abs. 1)
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, … Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Gleich geblieben ist, was dabei zu berücksichtigen ist: die technischen Kenntnisse, die Erfahrung und die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten, der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und die Personen oder Gruppen, bei denen sie eingesetzt werden.
Neu sind zwei Absätze: Kommission und Mitgliedstaaten sollen Unternehmen, besonders kleine und mittlere, bei dieser Pflicht unterstützen; die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele (Abs. 2). Das KI-Gremium beschließt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen (Abs. 3).
Die Begründung steht in Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung: Strenge Pflichten, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, passten nicht für alle Anbieter und Betreiber und belasteten vor allem kleinere Unternehmen. KI-Kompetenz solle „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein“.
Wen die Pflicht betrifft
Art. 4 richtet sich an Anbieter (wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen anbietet) und an Betreiber. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer „ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“.
Für die meisten Betriebe ist die zweite Rolle die entscheidende: Wer Beschäftigten ein KI-Werkzeug für die Arbeit bereitstellt oder dessen Nutzung zulässt, ist in aller Regel Betreiber. Erfasst sind nicht nur Angestellte, sondern auch „andere Personen“, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen arbeiten, etwa freie Mitarbeitende.
Was „KI-Kompetenz“ meint
Art. 3 Nr. 56 KI-VO definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.
Daraus ergeben sich drei Bausteine, die eine Maßnahme abdecken sollte: sachkundiger Einsatz (wie benutze ich das Werkzeug richtig), Chancen und Risiken (wofür taugt es, wofür nicht) und mögliche Schäden (was kann schiefgehen, für wen).
Was Art. 4 nicht verlangt
- Kein Zertifikat und keine Prüfung. Der Artikel nennt keinen Nachweis in bestimmter Form.
- Keine Mindestdauer und kein Format. Ob Seminar, Selbstlernkurs, interne Anleitung oder Sprechstunde, lässt der Wortlaut offen.
- Kein bestimmtes Niveau. Das sagt Abs. 1 Satz 2 seit der Änderung ausdrücklich.
- Keine ausdrückliche Dokumentationspflicht. Der Artikel verlangt keine Aufzeichnung; sie hilft aber, später darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Angebote, die mit einer „Pflichtschulung bis Ende 2026“ oder einem „anerkannten KI-Zertifikat nach Art. 4“ werben, gehen über den Wortlaut hinaus. Prüfen Sie solche Aussagen am Text.
Wie Betriebe Maßnahmen sinnvoll planen
Die folgenden Schritte sind ein Vorschlag, der sich aus den Merkmalen im Wortlaut ableitet. Sie sind keine gesetzliche Vorgabe.
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Werkzeuge werden genutzt, von wem, wofür? Auch Funktionen in bestehender Software zählen.
- Gruppen bilden: Wer nur Texte entwirft, braucht anderes Wissen als jemand, der KI bei Entscheidungen über Menschen einsetzt. Der Wortlaut verlangt, Vorwissen und Einsatzkontext zu berücksichtigen.
- Maßnahme wählen: zum Beispiel ein halbtägiges oder ganztägiges Seminar, eine kurze Nutzungsrichtlinie, eine Ansprechperson für Fragen.
- Festhalten: Datum, Inhalte, Teilnehmende und Material. Eine Teilnahmebestätigung ist dafür ein einfaches Mittel – sie ist kein Zertifikat.
- Wiederholen, wenn sich etwas ändert: neues Werkzeug, neuer Einsatzzweck, neue Rechtslage.
Was das für Trainer bedeutet
Der Kaufanlass „Pflicht“ ist schwächer geworden, der Bedarf an guter Schulung nicht. Wer Seminare zur KI-Kompetenz anbietet, sollte den Wortlaut korrekt wiedergeben: Maßnahmen zur Unterstützung, kein garantiertes Niveau, kein Zertifikat. Inhaltlich trägt die Definition in Art. 3 Nr. 56 weiter: sachkundiger Einsatz, Chancen und Risiken, mögliche Schäden – bezogen auf die Werkzeuge und Aufgaben der Teilnehmenden.
Kommission und Mitgliedstaaten sollen Unternehmen nach Abs. 2 unterstützen. Kostenlose Grundlagenangebote öffentlicher Stellen gibt es bereits; ein eigenes Seminar lohnt sich vor allem dort, wo es auf die Werkzeuge, Daten und Abläufe eines bestimmten Betriebs eingeht.
Wie ein solches Modul aussehen kann, zeigt unser kostenloses Probemodul „Sichere Nutzung im Alltag“: 10 Folien, Moderationsleitfaden für 75 Minuten, zwei Übungen mit Musterlösung, Quellen mit Stand.
Quellen (Stand 29.10.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.07.2024: Art. 3 Nr. 4 und Nr. 56, Art. 4 (Fassung 2024), Art. 113 – eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L vom 24.07.2026: Art. 4 neue Fassung, Erwägungsgrund 8 – eur-lex.europa.eu
- Wortlaut der Fassung 2024 übereinstimmend wiedergegeben bei ki-campus.org/blog/ai-act-ki-kompetenzen und noerr.com (Beitrag „Artikel 4 KI-VO: Pflichten und Chancen …“), abgerufen am 29.10.2026
- Konsolidierte Lesefassung: ai-act-law.eu/de/artikel/4, /artikel/3 und /erwg-omnibus/8, abgerufen am 29.10.2026
Dieser Beitrag gibt den Wortlaut wieder und ordnet ihn allgemein ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ändert sich die Rechtslage, aktualisieren wir den Beitrag und nennen das neue Datum.